| Kontakt & Bereitschaft: | 039 828 / 20 540 |
Dazu zählen beispielsweise
Unsere Pflegekräfte unterstützen Sie umfassend mit dem Ziel, dass Sie Ihren Alltag bestmöglich selbständig bewältigen können.
Im Vorfeld besprechen wir mit Ihnen und auf Wunsch mit Ihren Angehörigen, welche Hilfe Sie benötigen.
Dazu zählen beispielsweise
Gern unterstützen wir Sie bei der Beschaffung der ärztlichen Anordnung.
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Wir helfen gern bei der Beantragung.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Haben Sie oder Ihre Angehörigen einen anerkannten Pflegegrad und beziehen Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen (bspw. ambulante Pflege)? Dann sind Sie unter Umständen gesetzlich verpflichtet, einen sogenannten Beratungseinsatz i.S.v. § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Einen solchen Beratungseinsatz bieten wir Ihnen gerne an. Dieser ist grundsätzlich für Sie kostenfrei und wird von der Pflegekasse getragen.
Diese Beratung dient dazu, Angehörigen das notwendige Wissen und die Fähigkeiten zu vermitteln, um die Pflege ihrer Angehörigen sicher und fachgerecht durchzuführen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tagespflege wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Schreiben Sie uns unverbindlich oder kommen Sie einfach bei uns vorbei und überzeugen Sie sich selbst.